Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für die Schäden an Dritten im Falle eines Verschuldens des Versicherten!
Grund für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist, dass das deutsche Gesetz, das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr als gefährlich ansieht. Diese Gefährdung der Allgemeinheit muss entsprechend versichert werden, wozu das deutsche Gesetz eine Kfz-Haftpflichtversicherung festgelegt hat. Jeder, der heute also ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr nutzen möchte, muss dieses mit einer entsprechenden Kfz-Haftpflichtversicherung versichern. Ohne diese Versicherung kann ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen werden. Aus diesem Grund muss bei der zuständigen Zulassungsbehörde auch eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Um diesen Weg zu vereinfachen, wird die Bestätigung heute nicht mehr auf herkömmlichem Wege, sondern elektronisch übermittelt. Das spart nicht nur Geld, sondern auch Zeit. So kann sich die Zulassungsstelle binnen weniger Minuten über den Versicherungsstatus des jeweiligen Fahrzeugs informieren.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nur jene Schäden, die vom Versicherten eindeutig verschuldet wurden. Ausgenommen sind hierbei jedoch eigene Schäden. Diese werden von der Kfz-Teilkaskoversicherung oder der Kfz-Vollkaskoversicherung übernommen! Eingeschlossen sind alle Personen-, Vermögens und Sachschäden von Dritten.
Für die Schadensübernahme durch die Kfz-Haftpflichtversicherung ist es nicht von Bedeutung, wer das Fahrzeug gefahren hat. Vielmehr ist es für den Versicherer wichtig, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Kfz-haftpflichtversichert war.
Wie hoch die Prämienzahlungen bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung ausfallen, hängt von mehreren Faktoren ab. So ist es beispielsweise von Vorteil, wenn man mehrere Jahre unfallfreies Fahren nachweisen kann. Mit jedem unfallfreien Jahr wird man in der Schadensfreiheitsklasse höher gestuft und zahlt damit niedrigere Versicherungsbeträge. Neben diesem Faktor spielen auch noch die Einstufung in die Regionalklasse und der Fahrzeugtyp eine Rolle.
Auflösung eines Versicherungsvertrags durch die Versicherungsgesellschaft oder den Versicherten
Grundsätzlich wird die Kfz-Haftpflichtversicherung immer für ein Jahr abgeschlossen
Die Vertragsverlängerung erfolgt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel stillschweigend. Nimmt man sein jährliches Kündigungsrecht zum Ende des Kalenderjahres nicht in Anspruch, verlängert sich der Vertrag somit automatisch um ein weiteres Jahr.
Wer seinen Vertrag rechtzeitigen kündigen möchte, beendet zum einen sein Vertragsverhältnis mit dem Versicherer, zum anderen jedoch auch seinen Versicherungsschutz.
In den häufigsten Fällen wird eine ordentliche Kündigung nur bei einem Fahrzeugverkauf oder einem Totalschaden oder aber natürlich bei einem Versicherungswechsel durchgeführt.
Wer sein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum stilllegen lässt, sollte aufpassen, denn nach 18 Monaten erfolgt auch hier eine Kündigung des Versicherungsschutzes.
Der Versicherer hat wiederum die Möglichkeit, den Vertrag beispielsweise aufgrund einer Prämiennichtzahlung vorzeitig und damit außerordentlich zu kündigen. Auch eine arglistige Täuschung wäre ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Der Versicherungsnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen natürlich auch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Werden die Beiträge beispielsweise vom Versicherer erhöht oder tritt ein Schadensfall auf, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung auch vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigung aufgrund einer Prämienerhöhung ist im VVG §40 geregelt. Die Frist zur Einreichung der Sonderkündigung beträgt in der Regel 4 Wochen. Wurden bereits Beiträge vom Versicherten bezahlt, muss die Versicherungsgesellschaft diese wieder rückerstatten. Das Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Prämienerhöhung verfällt, wenn der Versicherer keinen Einfluss auf die Erhöhung hat, was beispielsweise bei der Erhöhung der Versicherungssteuer der Fall wäre.
Wer in Deutschland eine Kfz-aftpflichtversicherung kündigt, genießt eine Nachhaftung von etwa einem Monat. Innerhalb dieser Zeit haftet der Versicherer weiter für eventuelle Schäden des ehemaligen Versicherten. Geregelt wird auch dies im Pflichtversicherungsgesetz.